Bauen und Wohnen
Einreichung eines Bauvorhabens

Um Ihr Bauansuchen so rasch wie möglich erledigen zu können bitten wir Sie, folgende Unterlagen mindestens 3 Wochen vor dem jeweiligen Baukommissionstermin, vollständig einzureichen:

Ansuchen um Baubewilligung (Formblatt LZ 235 beim Gemeindeamt erhältlich)
Grundbuchsauszug – bei Einreichung nicht älter als 6 Wochen (beim Bezirksgericht Gleisdorf erhältlich)
30 m-Anrainerverzeichnis (beim Vermessungsamt Weiz, Hans-Klöpfer-Gasse 6, 8160 Weiz)
Aktueller Katasterplanauszug des Vermessungsamtes Weiz, Hans-Klöpfer-Gasse 6
Einverständniserklärung des (Mit-)Eigentümers, wenn dieser nicht mit dem Bauwerber ident ist (Muster beim Gemeindeamt erhältlich)
Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bei erforderlichem Servitutsrecht für Benützung eines Privatweges
3 Baupläne inkl. Lageplan mit sämtlichen Leitungen samt Leitungsträgern
2 Baubeschreibungen mit bauphysikalischem Nachweis (einfach) (Formblatt LZ 235a)
Berechnung der Bruttogeschossflächen in nachvollziehbarer Form
Angaben über die Bauplatzeignung gem. § 5,1 Stmk. BauG (Formblatt 235b)
Bauphysik u. Wärmebedarfsberechnung

Die Pläne, Baubeschreibungen, Bauplatzeignung, Bauphysik, Wärmebedarfsberechnung sind von den Verfassern der Unterlagen zu unterzeichnen. Als Verfasser der Unterlagen kommen nur dazu gesetzlich Berechtigte in Betracht.

Wir hoffen, Ihnen mit dieser Information gedient zu haben und werden uns bemühen, Ihr Bauansuchen so rasch wie möglich zu erledigen.

Benützungsbewilligung

Nach Vollendung eines Bauvorhabens und vor dessen Benützung ist um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

Ohne Durchführung einer Endbeschau durch die Gemeinde:

Bestätigung eines befugten Bauführers (der § 38 Abs. 2 Stmk. BauG muss in der Bestätigung angeführt sein, eventuelle geringfügige Abweichungen bzw. Mängel sind aufzulisten)
Abnahmebefund des Rauchfangkehrermeisters (Kump KG 03112/38388)
Elektroattest eines befugten Elektrotechnikers
Abnahmeprotokoll des AWV Gleisdorfer Becken (Ing. Hopfer 03112/2870)

Mit Durchführung einer Endbeschau durch die Gemeinde:

Elektroattest eines befugten Elektrotechnikers

Baubewilligungen

Grundsätzlich ist jedes Bauvorhaben der Gemeinde anzuzeigen. Es wird jedoch unterschieden, mit welchem der drei möglichen Verfahren das Bauvorhaben behandelt wird.
Bewilligungsfreie Bauvorhaben:

Hier ist vor der Ausführung ein Formular auszufüllen und dem Gemeindeamt zu übermitteln. Bei diesem Bauvorhaben dürfen die Nachbarrechte nicht verletzt werden. Überdies sind die Bau- und Raumordnungsvorschriften genauestens einzuhalten. Zu den bewilligungsfreien Bauvorhaben gehören unter anderem:

Umbau einer baulichen Anlage, wenn äußere Gestaltung keinerlei Änderung aufweist (kein Einbau eines Fensters, etc.)
kleinere bauliche Anlagen, wie z.B.:
KFZ-Abstellplatz für 2 PKW
Carport (Flugdach) mit einer überdeckten Fläche von höchstens 40 m²
Kompostieranlage
Wasserbecken bis max. 100 Kubikmeter
Zierbrunnen bis max. 100 Quadratmeter Grundfläche
Pergolen bis max. 40 Quadratmeter
Gerätehütten bis max. 40 Quadratmeter im Bauland
Gewächshäuser bis max. 40 Quadratmeter Fläche u. 3 m Höhe
Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke (ausgenommen öffentliche Verkehrsflächen) bis zu einer Höhe von 1,5 m

Anzeigepflichtige Bauvorhaben (= abgekürztes Bauverfahren):

Die Baubehörde benötigt sämtliche Unterlagen, damit sie das Bauvorhaben überprüfen kann. Die Bauverhandlung entfällt; daher ist ein kostengünstigeres Verfahren möglich. Zu den anzeigepflichtigen Bauvorhaben gehören unter anderem:

Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen u. Stützmauern bis max. 1,5 m Höhe (ortsübliche Bauweise)
KFZ-Abstellflächen für mehr als 2 Kfz, Flugdächer über 40 m², Garagen für mehr als 2 Kfz, Nebengebäuden, wenn alle angrenzenden Nachbarn den Plan unterfertigt haben
Veränderungen des natürlichen Geländes im Bauland, sowie im ans Bauland angrenzende Freiland
Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern im Bauland, wenn die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sowie der Grundstücke, welche durch ein schmales Grundstück von bis zu 6 m vom Bauplatz getrennt sind, die Baupläne unterfertigt haben und damit ihr Einverständnis erklärt haben

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben:

Die Baubehörde benötigt sämtliche Bauunterlagen; anhand dieser wird vor Ort eine Bauverhandlung abgehalten. Zu den bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gehören unter anderem:

Neu-, Zu- und Umbauten von baulichen Anlagen
Abbruch von Gebäuden (ausgenommen Nebengebäude)
Einfriedungen und Stützmauern über 1,5 m Höhe
Nutzungsänderungen
Abstellplätze für Kfz, Garagen und Nebenanlagen